Grundsätze

Elternarbeit in der Schule

Die Schulen in Schleswig-Holstein brauchen aktive Eltern: Eltern, die mitmischen, und Eltern, die sich zum Wohle ihrer Kinder einmischen. Frauen und Männer, die sich in den Klassen-, Schul- oder Landeselternbeirat (LEB) wählen lassen.

Elternvertretungen - Wahlrecht

Die Landesverordnung über die Wahl der Elternbeiräte an öffentlichen Schulen regelt die Wahlen für Klasseneltern-, Schuleltern-, Kreiseltern- und Landeselternbeiräte.
Sie schreibt grundsätzlich fest, dass bei Wahlen und Abstimmungen in Elternversammlungen jeder Elternteil jeweils eine Stimme pro Kind hat. Ist jedoch nur ein Elternteil vorhanden oder in Elternversammlungen anwesend, hat dieser zwei Stimmen pro Kind (§ 69 Abs. 3 SchulG). Daraus folgt, dass bei Elternversammlungen die Anzahl der Wahlberechtigten ermittelt und festgestellt werden muss, wie viele Stimmen auf die einzelnen Wahlberechtigten entfallen. Die Klassenelternbeiräte wählen aus ihrer Mitte ein Mitglied für den Schulelternbeirat (§ 72 Abs. 1 SchulG).

Landeselternbeiräte

Aufgabe der Landeselternbeiräte ist es, das Bildungsministerium in wichtigen allgemeinen Fragen des Erziehungs- und Schulwesens, bei denen die Belange der Eltern berührt werden, zu beraten. Insbesondere an der Änderung von Stundentafeln sowie bei Vorschriften über die Zulassung von Lehr- und Lernmitteln ist der Landeselternbeirat beteiligt.

In Schleswig-Holstein gibt es vier Landeselternbeiräte (LEB). Jeder Kreiselternbeirat der allgemein bildenden Schularten wählt aus seiner Mitte ein Mitglied in den entsprechenden Landeselternbeirat. In den Landeselternbeirat der Beruflichen Schulen dagegen entsendet jeder Schulelternbeirat der betreffenden Schule ein Mitglied.